Nun ist doch wieder viel Zeit vergangen. Gelernt haben wir, dass Vertragsstrafen nicht für den Wegfall der Wiederholungsgefahr erforderlich ist, wie die Kollegin erläutert. Trotzdem soll unsere Mandantin eine Erklärung mit Vertragsstrafe abgeben. Natürlich war die von der Kollegin abgegebene Erklärung ohne Vertragsstrafe.
Dann war da noch der Händler dessen Widerrufsbelehrung mehr als 14 Fehler hatte, der sich aber ob seines Sitzes im EU-Ausland keiner Schuld bewusst war. Weder Hin- noch Rücksendekosten tragen wollen, aber dem Kunden alle Prüfungsmöglichkeiten nehmen, wie unhöflich!